DAS OPFERHILFEGESETZ (OHG)
Das Opferhilfegesetz (OHG) ist seit 1. Januar 1993 in Kraft. Es garantiert gewisse Rechte für Opfer und deren Angehörige.
Opfer im Sinne des Gestzes ist eine Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Diese Beeinträchtigung muss eine gewisse Schwere erreichen.
Das Opfer kann sich an eine der speziell eingerichteten Opferberatungsstellen seiner Wahl wenden. Die Opferberatungsstellen vermitteln für das Opfer medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe. Sie informieren über die Hilfe an Opfern und übernehmen Kosten, wie Arzt-, Anwalts- und Verfahrenskosten, soweit dies aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Opfers angezeigt ist.
Die Strafverfolgungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass während des gesamten Verfahrens der Schutz des Opfers gewährleistet ist und seine Verfahrensrechte respektiert werden.
Besondere Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit von Kindern im Strafverfahren
Als Kind gilt ein Opfer, welches bei Eröffnung des Strafverfahrens weniger als 18 Jahre alt ist.
Kinder als Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Integrität dürfen nicht mit dem Beschuldigten konfrontiert werden. Bei Kindern, die Opfer anderer Straftaten geworden sind, gilt das selbe, wenn die Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten bei ihnen zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. Vorbehalten bleibt die Gegenüberstellung, wenn der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Das Kind darf während des gesamten Verfahrens in der Regel nicht mehr als zwei Mal einvernommen werden.
Die gefilmte Einvernahme von Kindern
Im Strafverfahren wegen Kindesmisshandlung und sexuellem Missbrauch von Kindern wird die Einvernahme des kindlichen Opfers gefilmt und auf einem Datenträger festgehalten (Video, DVD). Damit soll verhindert werden, dass das Kind sich zu vielen Befragungen unterziehen muss.
Die gefilmte Einvernahme wird in einem besonders ausgestatteten Raum durch eine spezialisierte Ermittlungsperson geführt. Hinter einem Tarnspiegel befinden sich eine Person, die für die Technik zuständig ist, sowie ein/eine Spezialist/Spezialistin mit psychologischer Ausbildung, um die Einvernahme mitzuverfolgen und einzugreifen, sobald der Zustand des Kindes dies erfordert. Die befragende Person und die Spezialistin oder der Spezialist halten ihre besonderen Beobachtungen in einem Bericht fest.
Eine weitere, zweite, Einvernahme kann durchgeführt werden, um allen beteiligten Parteien Gelegenheit zu bieten, ihre Zusatzfragen zu stellen, die sich aufgrund der ersten Einvernahme ergeben haben.
Während der Einvernahmen kann das Kind von einer Vertrauensperson begleitet sein.



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