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MELDUNG AN DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Jedermann hat das Recht, die Vormundschaftsbehörde - im Kanton Freiburg ist dies das Friedensgericht - darauf aufmerksam zu machen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist. Diese Behörde ist zuständig, um die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Kindes zu ergreifen.

Gewisse Berufsleute, namentlich die Behörden, Polizeibeamte, Fürsorgebeamte und Mitglieder des Lehrkörpers haben sogar eine Meldepflicht (Art. 83 Einführungsgesetz/FR zum ZGB).

Personen bestimmter Berufsgattungen, die nach Art. 320 und 321 des Strafgesetzbuches einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen (Behördenmitglieder, Beamte, Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, sowie ihre Hilfspersonen), können, zum Schutze von Kindern und Jugendlichen die Vormundschaftsbehörde informieren, ohne sich dabei der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen.

Eine Strafanzeige nehmen entgegen:

  • die Polizei (117)
  • die Staatsanwaltschaft (026 305 39 39)
  • die Jugendstrafkammer, Anzeigen gegen Minderjährige (026 305 70 54)
Grimabu Postfach 76 1707 Freiburg T. 078 760 07 17 info@grimabu.ch